Gesellenprüfung: Teil 1
Gesellenprüfung: Teil 1
Die Gesellenprüfung Teil 1 ist Teil der gestreckten Gesellenprüfung und wird während der Ausbildungszeit abgelegt.
Beschreibung
Bei einer Gesellenausbildung mit zweigeteilter Gesellenprüfung (sogenannte gestreckte Gesellenprüfung) findet die erste Teilprüfung nach teilweise absolvierter Ausbildungszeit, mit zeitlichem Abstand zur zweiten Teilprüfung statt.
Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Die Gesellenprüfung Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden.
Das Ergebnis der Gesellenprüfung Teil 1 wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende (Lehrlinge) gebührenfrei.
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Berufsausbildung: Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte
- Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten
- Gesellenprüfung: Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit
- Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Ansprechpartner
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24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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